ErwGr. 52

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Damit Kunden und indirekte Kunden eine bessere Sichtbarkeit und Berechenbarkeit von Nachschussforderungen geboten wird und sie somit ihre Strategien für das Liquiditätsmanagement weiterentwickeln können, sollten Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, für Transparenz gegenüber ihren Kunden sorgen. Aufgrund der Erbringung von Clearingdienstleistungen und ihrer professionellen Erfahrung mit dem zentralen Clearing und dem Liquiditätsmanagement sind die Clearingmitglieder am besten in der Lage, den Kunden klar und transparent zu vermitteln, wie Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen, insbesondere auch bei Stressereignissen, funktionieren und wie sich solche Ereignisse auf die Einschusszahlungen, die von Kunden verlangt werden, auswirken können, einschließlich etwaiger Nachschussforderungen vonseiten der Clearingmitglieder selbst gegenüber ihren Kunden. Ein besseres Verständnis der Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen kann die Fähigkeit der Kunden verbessern, Nachschussforderungen nach vernünftigem Ermessen vorherzusehen und sich auf Forderungen nach Sicherheiten — insbesondere bei Stressereignissen — einzustellen. Damit Clearingmitglieder in der Lage sind, ihren Kunden das erforderliche Maß an Transparenz in Bezug auf Nachschussforderungen und Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen der CCPs zu bieten, sollten CCPs ihnen auch alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die ESMA sollte in Absprache mit der EBA und dem ESZB den Umfang und das Format des Informationsaustauschs zwischen CCPs und Clearingmitgliedern sowie zwischen Clearingmitgliedern und ihren Kunden genauer festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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