ErwGr. 55

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Um den Zugang zum Clearing für nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht über hochliquide Vermögenswerte in ausreichender Höhe verfügen, und insbesondere für Energieunternehmen unter Bedingungen zu erleichtern, die von der ESMA festzulegen sind, und um sicherzustellen, dass eine CCP diesen Bedingungen Rechnung trägt, wenn sie ihr Gesamtrisiko gegenüber einer Bank, die auch Clearingmitglied ist, berechnet, sollten Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken als anrechenbare Sicherheiten gelten. Bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen diese Garantien als Sicherheiten akzeptiert werden können, sollte die ESMA der CCP die Möglichkeit geben, auf der Grundlage ihrer Risikobewertung über den Grad der Besicherung dieser Garantien zu entscheiden, was auch die mögliche Nichtbesicherung dieser Garantien einschließt, wobei angemessene Konzentrationsgrenzen, Anforderungen an die Kreditqualität und strenge Anforderungen an das Korrelationsrisiko gelten. Zudem sollte angesichts des niedrigen Kreditrisikoprofils von öffentlichen Garantien festgelegt werden, dass öffentliche Garantien ebenfalls anrechenbare Sicherheiten sind. Schließlich sollte eine CCP bei der Überprüfung der Höhe der Abschläge (Haircuts), die sie auf die von ihr als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte anwendet, etwaige prozyklische Auswirkungen solcher Überprüfungen berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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