REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union
Die ESMA sollte ihre Kooperationsvereinbarungen daher ausgehend von den im jeweiligen Drittstaat niedergelassenen CCPs auf die verschiedenen drittstaatlichen Rahmenbedingungen zuschneiden. So decken insbesondere Tier-1-CCPs ein breites Spektrum von CCP-Profilen ab, weshalb die ESMA sicherstellen sollte, dass eine Kooperationsvereinbarung bezogen auf die im jeweiligen Drittstaat niedergelassenen CCPs verhältnismäßig ist. Konkret sollte die ESMA unter anderem die Liquidität der betreffenden Märkte berücksichtigen sowie inwieweit die Clearingtätigkeiten der CCPs auf Euro oder andere Währungen der Union lauten und in welchem Umfang Unternehmen der Union die Dienstleistungen dieser CCPs in Anspruch nehmen. Da die überwiegende Mehrheit der Tier-1-CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze Clearingdienstleistungen in begrenztem Umfang erbringt und unter Umständen Produkte cleart, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen, sollte auch der Umfang der von der ESMA angestellten Bewertung und eingeholten Informationen in allen diesen Staaten begrenzt sein. Um die Informationsersuchen an Tier-1-CCPs in Grenzen zu halten, sollte die ESMA grundsätzlich jedes Jahr bestimmte im Voraus festgelegte Informationen einholen. Gehen von einer Tier-1-CCP oder einem Drittstaat potenziell größere Risiken aus, wären zusätzliche und mindestens vierteljährliche Informationsersuchen und ein breiteres Spektrum an Informationen, die eingeholt werden, gerechtfertigt. Die Kooperationsvereinbarungen sollten so zugeschnitten sein, dass sie einer solchen Differenzierung im Risikoprofil der verschiedenen Tier-1-CCPs Rechnung tragen, und Bestimmungen umfassen, die einen geeigneten Rahmen für den Informationsaustausch vorsehen. Jedoch sollten bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende Kooperationsvereinbarungen nicht angepasst werden müssen, es sei denn, die betreffenden Drittstaatsbehörden ersuchen darum.
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