Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„ESG-Rating“ eine Stellungnahme, eine Punktebewertung oder eine Kombination aus beidem, die sich auf das Profil oder die Merkmale eines bewerteten Objekts mit Blick auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder auf die Exposition eines bewerteten Objekts gegenüber Risiken oder auf die Auswirkungen auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung bezieht und die sowohl auf einer etablierten Methodik als auch auf einem festgelegten, aus Rating-Kategorien bestehenden Rankingsystem beruht, unabhängig davon, ob ein solches ESG-Rating als „ESG-Rating“, als „ESG-Stellungnahme“ oder als „ESG-Punktebewertung“ bezeichnet wird;
2.„ESG-Stellungnahme“ eine ESG-Bewertung, das auf einer regelbasierten Methodik und einem festgelegten, aus Ratingkategorien bestehenden Rankingsystem beruht, wobei ein Rating-Analyst direkt am Rating-Prozess beteiligt ist;
3.„ESG-Punktebewertung“ eine anhand einer regelbasierten Methodik aus Daten abgeleitete ESG-Messgröße, die ausschließlich auf einem zuvor festgelegten statistischen oder algorithmischen System oder Modell beruht, ohne dass ein Rating-Analyst zusätzliche wesentliche analytische Daten beitragen würde;
4.„ESG-Rating-Anbieter“ eine juristische Person, deren Tätigkeit die Ausgabe und die Veröffentlichung oder den Vertrieb von ESG-Ratings auf professioneller Basis umfasst;
5.„reguliertes Finanzunternehmen in der Union“ ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, bei dem es sich um folgende Unternehmensarten handelt: a) ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (27), b) eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU; c) einen AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, einschließlich eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) und eines Verwalters des ELTIF im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), d) eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, e) ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG, f) ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG, g) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341, h) eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (31) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde, i) einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird, j) einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG, k) eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (32); l) einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (33), m) eine Zweckgesellschaft für Versicherungen oder Rückversicherungen, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde, n) eine „Verbriefungszweckgesellschaft“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (34), o) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die Teil einer Versicherungsgruppe ist, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 der genannten Richtlinie unterliegt, und die nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 dieser Richtlinie von der Gruppenaufsicht ausgenommen ist, p) eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, q) ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (35), r) ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36), s) ein Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503, t) einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, der eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt, u) ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, v) ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402, w) einen Administrator von Referenzwerten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/1011, x) eine Ratingagentur im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
6.„Rating-Analyst“ eine Person, die analytische Aufgaben für die Zwecke der Abgabe von ESG-Ratings ausführt;
7.„bewertetes Objekt“ eine juristische Person, ein Finanzinstrument, ein Finanzprodukt, eine Behörde oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die bzw. das im ESG-Rating ausdrücklich oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob ein solches Rating angefordert wurde, und unabhängig davon, ob die juristische Person, Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts Informationen für dieses ESG-Rating bereitgestellt hat;
8.„Finanzinstrument“ sämtliche Instrumente, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind;
9.„Nutzer von ESG-Ratings“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Agentur oder andere Einrichtung des öffentlichen Rechts, der ein ESG-Rating im Rahmen eines Abonnements oder einer anderen vertraglichen Beziehung zur Verfügung gestellt wird;
10.„zuständige Behörden“ die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 30 der vorliegenden Verordnung benannten Behörden;
11.„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines ESG-Rating-Anbieters, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des ESG-Rating-Anbieters festzulegen, die innerhalb des ESG-Rating-Anbieters die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen und die Personen umfassen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich führen;
12.„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters tatsächlich leitet/leiten, und das Mitglied oder die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des ESG-Rating-Anbieters;
13.„Gruppe von ESG-Rating-Anbietern“ eine Gruppe von in der Union niedergelassenen Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU sowie aus miteinander verbundenen Unternehmen besteht, deren Tätigkeiten die Abgabe von ESG-Ratings einschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2024_3005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2024_3005 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.