Art. 4 – Anforderungen hinsichtlich der Tätigkeit in der Union

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

Juristische Personen, die als ESG-Rating-Anbieter in der Union tätig sein möchten, müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a)eine von der ESMA gemäß Artikel 6 erteilte Zulassung,
b)ein Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Artikel 10 und Erfüllung der in jenem Artikel genannten Bedingungen,
c)eine Zulassung zur Übernahme gemäß Artikel 11,
d)eine Anerkennung gemäß Artikel 12.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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