Art. 6 – Antrag auf Zulassung für eine Tätigkeit in der Union

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)In der Union niedergelassene juristische Personen, die in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a tätig sein möchten, müssen bei der ESMA eine Zulassung beantragen.
(2)Ein Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 muss alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthalten und in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden. Die Verordnung Nr. 1 des Rates (37) gilt sinngemäß für jede andere Kommunikation zwischen der ESMA und ESG-Rating-Anbietern und deren Mitarbeitern.
(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Anhang I aufgeführten Informationen zu präzisieren. Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 2. Oktober 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.
(4)Ein zugelassener ESG-Rating-Anbieter muss die Anforderungen, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, jederzeit erfüllen.
(5)ESG-Rating-Anbieter müssen die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Umstände unterrichten, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, einschließlich der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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