Art. 8 – Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für eine Tätigkeit in der Union und Mitteilung dieses Beschlusses

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)Die ESMA fasst einen umfassend begründeten Beschluss über die Zulassung des Antragstellers als ESG-Rating-Anbieter, wenn sie bei ihrer Prüfung des in Artikel 7 genannten Antrags zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings erfüllt. Kommt die ESMA nach Prüfung des Antrags zu dem Schluss, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings nicht erfüllt, so fasst sie einen umfassend begründeten Beschluss über die Verweigerung dieser Zulassung.
(2)Die ESMA unterrichtet den Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen über den in Absatz 1 genannten Beschluss.
(3)Die ESMA unterrichtet die Kommission, die EBA und die EIOPA über jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss.
(4)Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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