Art. 7 – Prüfung des Antrags auf Zulassung für die Tätigkeit in der Union als ESG-Rating-Anbieter durch die ESMA

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr der Antragsteller fehlende Informationen zu übermitteln hat.
(2)Nachdem die ESMA feststellt, dass ein Antrag vollständig ist, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis.
(3)Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilung erlässt die ESMA einen umfassend begründeten Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 1 über die Zulassung oder die Verweigerung der Zulassung der Tätigkeit als ESG-Rating-Anbieter in der Union.
(4)Die ESMA kann die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Frist auf 120 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn der Antragsteller a) beabsichtigt, ESG-Ratings gemäß Artikel 11 zu übernehmen, b) eine Auslagerung beabsichtigt oder c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 22 beantragt.
(5)Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Arbeitstag nach seinem Erlass wirksam.
(6)Legt der Antragsteller die angeforderten Informationen nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vor, so lehnt die ESMA den Antrag ab. Fasst die ESMA innerhalb der in Absatz 3 bzw. 4 genannten Frist keinen Beschluss, so gilt der Antrag als abgelehnt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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