(1)Die Mitgliedstaaten erheben regelmäßig umfassende statistische Daten, damit die Kommission die Anwendung dieser Verordnung überwachen kann. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen diese Statistiken und übermitteln sie jedes Jahr der Kommission. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dürfen die für die Erstellung der Statistiken erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Statistiken enthalten Folgendes: a) die Zahl der Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren, einschließlich der Kriterien für das Ersuchen um Übermittlung, je ersuchenden Staat, b) die Zahl der angenommenen und der abgelehnten Übertragungen von Strafverfahren, einschließlich der Gründe für die Ablehnung, je ersuchten Staat, c) die vom ersuchten Staat benötigte Zeit für die Übermittlung der Informationen über die Entscheidung, ob die Übertragung des Strafverfahrens angenommen oder abgelehnt wird,
(3)Die Statistiken nach Absatz 1 umfassen ferner, sofern auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar, Folgendes: a) die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die nach der Annahme der Übertragung eines Strafverfahrens nicht weitergeführt wurden, b) die Zahl der Fälle, in denen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen über die Annahme der Übertragung von Strafverfahren eingelegt wurden, unter Angabe, ob der Rechtsbehelf in den einzelnen Fällen von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder von einem Opfer eingelegt wurde, und die Zahl der erfolgreich angefochtenen Entscheidungen, c) vier Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte die Kosten nach Artikel 27 Absatz 2.
(4)Die in Artikel 26 genannte Referenzimplementierungssoftware und die nationalen Back-End-Systeme — soweit dafür ausgerüstet — erfassen die unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie jedes Jahr der Kommission.
(5)Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Statistiken werden ab dem 1. Februar 2028 übermittelt.
(6)Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Statistiken werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte durch das gemäß dem genannten Artikel eingerichtete dezentrale IT-System erhoben. Solange das dezentrale IT-System noch nicht betriebsbereit ist und daher die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Statistiken nicht automatisch erhoben werden, werden diese Statistiken nur übermittelt, wenn sie auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024
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