Art. 33 – Verhältnis zu völkerrechtlichen Übereinkünften und anderen internationalen Vereinbarungen

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Unbeschadet ihrer Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten ersetzt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs ab dem 1. Februar 2027 die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, die zwischen den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten.
(2)Über diese Verordnung hinaus dürfen die Mitgliedstaaten nach dem 7. Januar 2025 nur insoweit bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen oder weiterhin anwenden, als diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, die Ziele dieser Verordnung weiter zu fördern, und zu einer Vereinfachung oder weiteren Erleichterung der Verfahren für die Übertragung von Strafverfahren beitragen, und sofern das in dieser Verordnung niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.
(3)Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission bis zum 1. Februar 2027 über Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung über neue Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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