Art. 32 – Mitteilungen

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

(1)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 1. Februar 2027 Folgendes mit: a) die Behörden, die nach ihrem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Nummer 3 für die Ausstellung oder die Validierung von Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens zuständig sind, und die Behörden, die gemäß Artikel 2 Nummer 4 für die Entscheidung über solche Ersuchen zuständig sind, b) Angaben über die anderen in Artikel 2 Nummer 4 Unterabsatz 2 genannten Behörden, wenn der Mitgliedstaat die in dem genannten Unterabsatz vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, c) Angaben zu der oder den benannten zentralen Behörden, wenn der Mitgliedstaat die in Artikel 20 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, d) die Sprachen, die für Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens, für die Übermittlung sachdienlicher Informationen und für jegliche Kommunikation zwischen den Behörden, wenn sie als ersuchender Staat oder wenn sie als ersuchter Staat handeln, akzeptiert werden.
(2)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Aktualisierung der nach Absatz 1 bereitgestellten Angaben mit. Die Kommission sorgt dafür, dass die Angaben nach Absatz 1 im unbeschränkten Bereich der Website des Europäischen Justiziellen Netzes auf dem neuesten Stand gehalten und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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