ErwGr. 17

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Um sicherzustellen, dass Strafverfahren nach dieser Verordnung übertragen werden können, wenn dies im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege und des wirksamen Schutzes der in den Rechtsvorschriften der Union verankerten Grundrechte der verdächtigen oder beschuldigten Personen und Opfer erforderlich ist, sollte diese Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen regeln, sodass der ersuchte Staat seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten, für die das nationale Recht des ersuchenden Staates gilt, ausüben kann. Der ersuchte Staat sollte für Straftaten, die Gegenstand des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren sind, gerichtlich zuständig sein, wenn er als der für die Verfolgung der betreffenden Straftat am besten geeignete Mitgliedstaat angesehen wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nationale Maßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass sie ihre gerichtliche Zuständigkeit in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen ausüben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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