REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen
Zusätzlich zu der gerichtlichen Zuständigkeit, die bereits im nationalen Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist, sollte die Zuständigkeit auf der Grundlage der in dieser Verordnung genannten besonderen Gründe begründet werden, wenn dieser Mitgliedstaat als der für die Verfolgung am besten geeignete angesehen wird. Der ersuchte Staat sollte in Fällen gerichtlich zuständig sein, in denen der ersuchte Staat die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt und die sich im ersuchten Staat aufhält und dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat, ablehnt, sofern diese Ablehnung auf den in dieser Verordnung genannten besonderen Gründen beruht. So sollte beispielsweise die gerichtliche Zuständigkeit begründet werden, wenn die Übergabe auf der Grundlage von Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI abgelehnt wird, der in Fällen Anwendung findet, in denen Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurden und das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Strafverfolgung wegen derselben Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, nicht zulässt. Diese Vorschrift kann bei Fällen Anwendung finden, bei denen eine Straftat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten oder Drittstaatsangehörigen begangen wird und die verdächtige oder beschuldigte Person ihren Wohnsitz im ersuchten Staat hat. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf schwere Verbrechen, die gegen Grundwerte der internationalen Gemeinschaft verstoßen, wie Kriegsverbrechen oder Völkermord, bei denen die Gefahr der Straflosigkeit besteht, wenn ein Europäischer Haftbefehl auf der Grundlage von Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI abgelehnt wird. Der ersuchte Staat sollte auch dann zuständig sein, wenn die Straftat hauptsächlich dort ihre Wirkungen entfaltet oder einen Schaden verursacht. Ein Schaden sollte berücksichtigt werden, wenn er nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates zu den Tatbestandsmerkmalen einer Straftat gehört. Der ersuchte Staat sollte auch zuständig sein, wenn dort gegen dieselbe verdächtige oder beschuldigte Person bereits ein Strafverfahren wegen eines anderen Sachverhalts geführt wird, damit das gesamte mutmaßlich strafbare Verhalten dieser Person in einem einzigen Staat beurteilt werden kann, oder wenn dort gegen andere Personen ein Strafverfahren wegen desselben, teilweise desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts geführt wird, was für die Konzentration der Ermittlungen und der Strafverfolgung in Bezug auf eine kriminelle Vereinigung in einem Mitgliedstaat von besonderer Bedeutung sein kann. In beiden Fällen muss die verdächtige oder beschuldigte Person in dem zu übertragenden Strafverfahren die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzen oder dort ihren Wohnsitz haben.
Kann ich ErwGr. 18 REG_2024_3011 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.