REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen
Um das Ziel dieser Verordnung zu erreichen und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und unter besonderer Berücksichtigung der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung auf dem Legalitätsprinzip beruht sowie der Mitgliedstaaten, in denen lediglich die Verfolgung bestimmter Straftaten auf dem Legalitätsprinzip beruht, sollte der ersuchende Staat bei einem Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren die Möglichkeit haben, auf ein Strafverfahren zur Verfolgung der betreffenden Person wegen der Straftat, die Gegenstand des Ersuchens um Übertragung ist, zu verzichten. Daher sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates die Möglichkeit haben, auf das bei ihnen eingeleitete Strafverfahren zugunsten des Mitgliedstaates, der sich als für die Strafverfolgung besser geeignet erwiesen hat, zu verzichten oder das Strafverfahren auszusetzen oder einzustellen, auch wenn diese Behörden nach nationalem Recht zur Strafverfolgung verpflichtet wären. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Wirkungen der Übertragung von Strafverfahren im ersuchenden Staat sollten hiervon unberührt bleiben.
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