ErwGr. 22

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Anwendung dieser Verordnung den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen Rechnung getragen wird. Im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen (21) sind unter schutzbedürftigen verdächtigen oder beschuldigten Personen alle verdächtigen oder beschuldigten Personen zu verstehen, die aufgrund ihres Alters, ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung oder aufgrund irgendeiner möglichen Behinderung nicht in der Lage sind, einem Strafverfahren zu folgen oder tatsächlich daran teilzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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