ErwGr. 25

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Bei der Entscheidung, ob ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren gerechtfertigt ist, sollte die ersuchende Behörde mehrere Kriterien berücksichtigen, deren Priorität und Gewichtung von den Tatsachen und Umständen des Einzelfalls abhängen sollten. Im Interesse der Gerechtigkeit sollten alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Wurde beispielsweise die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen oder ist der Großteil der durch die Straftat verursachten Auswirkungen oder ein wesentlicher Teil des Schadens — sofern diese Auswirkungen oder dieser Schaden Teil der Tatbestandsmerkmale der Straftat sind — im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetreten, so sollte davon ausgegangen werden können, dass dieser Staat besser in der Lage ist, die Straftat zu verfolgen, da die zu erhebenden Beweise, wie Zeugenaussagen, Aussagen des Opfers oder Sachverständigengutachten, im ersuchten Staat verfügbar sind und daher leichter erhoben werden könnten, wenn das Strafverfahren übertragen würde. Darüber hinaus würde die Einleitung eines anschließenden Schadensersatzverfahrens im ersuchten Staat erleichtert, wenn das zugrunde liegende Verfahren zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ebenfalls in diesem Mitgliedstaat durchgeführt würde. Ebenso könnte die Übertragung von Strafverfahren in Fällen, in denen sich der Großteil der Beweismittel im ersuchten Staat befindet, die Erhebung und anschließende Zulässigkeit der nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates erhobenen Beweise erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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