REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen
Die Übertragung von Strafverfahren könnte auch gerechtfertigt sein, wenn im ersuchten Staat gegen die verdächtige oder beschuldigte Person ein Strafverfahren wegen desselben, teilweise desselben oder eines anderen Sachverhalts anhängig ist oder wenn im ersuchten Staat ein Strafverfahren gegen andere Personen wegen desselben, teilweise desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts anhängig ist, beispielsweise bei der Verfolgung grenzüberschreitender krimineller Vereinigungen, bei denen mehrere mitbeschuldigte Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgt werden könnten. Wenn die verdächtige oder beschuldigte Person eine freiheitsentziehende Strafe wegen einer anderen Straftat im ersuchten Staat verbüßt oder sie dort verbüßen soll, könnte die Übertragung von Strafverfahren zudem gerechtfertigt sein, um das Recht der verurteilten Person zu gewährleisten, während der Verbüßung der Strafe im ersuchten Staat in der Verhandlung in dem Verfahren, das Gegenstand des Ersuchens um Übertragung ist, anwesend zu sein. Die ersuchenden Behörden sollten gebührend prüfen, ob die Übertragung von Strafverfahren im Falle der Vollstreckung der Strafe im ersuchten Staat die Aussicht auf Resozialisierung der betreffenden Person verbessern könnte. Zu diesem Zweck könnte die Bindung der Person an den ersuchten Staat, ob sie diesen als den Ort familiärer Verbindungen ansieht, sowie sprachliche, kulturelle, soziale, wirtschaftliche oder sonstiger Verbindungen berücksichtigt werden. Außerdem treffen die zuständigen Behörden häufig Vereinbarungen über die Konzentration von Verfahren in dem Staat, der als der am besten geeignete ermittelt wurde. Solche Vereinbarungen könnten in Koordinierungssitzungen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), die mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) errichtet wurde, in bilateralen oder multilateralen Sitzungen ohne Beteiligung von Eurojust oder nach Konsultationen gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI getroffen werden.
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