REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen
Die ersuchende Behörde sollte die verdächtige oder beschuldigte Person so bald wie möglich von der Absicht, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu stellen, in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, nach geltendem nationalen Recht, unter anderem zu Aspekten im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, Stellung zu nehmen, damit die Behörden die berechtigten Interessen dieser Person berücksichtigen können, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung stellen. Es ist wichtig, diese Informationen schriftlich zu erteilen. Die Informationen könnten auch mündlich erteilt werden, soweit die Tatsache, dass die Informationen erteilt wurden, im Einklang mit dem im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für Aufzeichnungen festgehalten wurde. Die Informationen könnten unter Verwendung von Standardformularen erteilt werden. Hält die ersuchende Behörde es beispielsweise aufgrund des Alters oder der körperlichen oder geistigen Verfassung der betreffenden verdächtigen oder beschuldigten Person für erforderlich, so sollte — soweit verfügbar — der gesetzliche Vertreter dieser Person die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bei der Prüfung des berechtigten Interesses der verdächtigen oder beschuldigten Person an der Unterrichtung über die Absicht, ein Ersuchen um Übertragung zu stellen, sollte die ersuchende Behörde berücksichtigen, dass die Vertraulichkeit von Ermittlungen gewahrt werden muss oder dass die Ermittlungen gegen die betreffende Person beeinträchtigt werden könnte, beispielsweise immer dann, wenn dies zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist, wie in Fällen, in denen die Unterrichtung laufende verdeckte Ermittlungen beeinträchtigen oder die nationale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Strafverfahren geführt wird, ernsthaft gefährden könnte. Wenn die ersuchende Behörde die verdächtige oder beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht ausfindig machen oder erreichen kann, sollte die Verpflichtung zur Unterrichtung dieser Person ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die verdächtige oder beschuldigte Person ausfindig gemacht oder erreicht werden konnte.
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