REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen
Bei der Entscheidung über das Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren sollte die ersuchende Behörde den berechtigten Interessen der Opfer, einschließlich ihres Schutzes und Aspekten im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, gebührend Rechnung tragen und prüfen, ob die Übertragung von Strafverfahren die Opfer in dem betreffenden Strafverfahren daran hindern könnte, ihre Rechte wirksam auszuüben. Dabei könnte beispielsweise u. a. geprüft werden, inwieweit die Möglichkeit und die Vorkehrungen für Opfer vorhanden sind, während des Verfahrens im ersuchten Staat auszusagen, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Opfer die Möglichkeit haben, Beweise, beispielsweise von Zeugen und Sachverständigen, zu erlangen und vorzulegen, um Schadensersatz zu beantragen oder Zeugenschutzprogramme oder Programme im Rahmen der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege im ersuchten Staat in Anspruch zu nehmen. Das Recht der Opfer auf Schadensersatz sollte durch die Übertragung von Strafverfahren nicht beeinträchtigt werden. Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften über Schadensersatz und die Rückgabe von Vermögensgegenständen an die Opfer im Rahmen nationaler Verfahren.
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