ErwGr. 35

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Sobald die ersuchende Behörde beabsichtigt, ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens zu stellen, sollte sie die Opfer, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Staat haben bzw. falls es sich um juristische Personen handelt, die im ersuchenden Staat niedergelassen sind, und die Informationen über das Strafverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung erhalten, oder im Falle juristischer Personen, die nach nationalem Recht solche Informationen erhalten, sobald wie möglich davon in Kenntnis setzen. Die ersuchende Behörde sollte diesen Personen Gelegenheit geben, nach geltendem nationalen Recht Stellung zu nehmen, damit die Behörden ihre berechtigten Interessen berücksichtigen können, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung stellen. Es ist wichtig, diese Informationen schriftlich zu erteilen. Die Informationen könnten auch mündlich erteilt werden, soweit die Tatsache, dass die Informationen erteilt wurden, im Einklang mit dem im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für Aufzeichnungen festgehalten wurde. Die Informationen könnten unter Verwendung von Standardformularen oder — bei einer außergewöhnlich großen Zahl an zu unterrichtenden Opfern — über andere Mittel der allgemeinen Information der Öffentlichkeit erteilt werden, beispielsweise über spezielle Instrumente der Online-Veröffentlichung, die den Justizbehörden nach nationalem Recht zur Verfügung stehen. Hält die ersuchende Behörde es beispielsweise aufgrund des Alters oder der körperlichen oder geistigen Verfassung des betreffenden Opfers für erforderlich, so sollte — soweit verfügbar — dessen gesetzlicher Vertreter die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bei der Prüfung des berechtigten Interesses der Opfer an der Unterrichtung über die Absicht, ein Ersuchen um Übertragung zu stellen, sollte die ersuchende Behörde berücksichtigen, dass die Vertraulichkeit von Ermittlungen gewahrt werden muss oder dass die Ermittlung beeinträchtigt werden könnte, beispielsweise in Fällen, in denen die Unterrichtung laufende verdeckte Ermittlungen beeinträchtigen oder die nationale Sicherheit des ersuchenden Staats ernsthaft gefährden könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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