ErwGr. 27

REG_2024_3011 · über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Es ist Sache der ersuchenden Behörde, anhand des ihr vorliegenden Materials zu prüfen, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die verdächtige oder beschuldigte Person oder das Opfer im ersuchten Staat ihren Wohnsitz hat. Liegen nur wenige Informationen vor, sollte diese Prüfung auch Gegenstand von Konsultationen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde sein, um zu bestätigen, dass die verdächtige oder beschuldigte Person oder das Opfer in dem betreffenden Staat ihren Wohnsitz hat. Für die Zwecke dieser Prüfung könnten verschiedene objektive Umstände, die darauf hindeuten können, dass die betreffende Person den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in einem bestimmten Mitgliedstaat begründet hat oder zu begründen beabsichtigt, von Bedeutung sein. Grund zu der Annahme, dass eine Person im ersuchten Staat ihren Wohnsitz hat, kann insbesondere dann bestehen, wenn eine Person als wohnhaft im ersuchten Staat registriert ist, indem sie über einen Personalausweis oder einem Aufenthaltstitel verfügt, oder durch Eintrag in einem amtlichen Melderegister. Wenn die betreffende Person im ersuchten Mitgliedstaat nicht gemeldet ist, könnte ein Hinweis auf einen Wohnsitz sein, dass diese Person ihre Absicht bekundet hat, sich in diesem Mitgliedstaat niederzulassen, oder dass sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu ihm von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus der Begründung eines formellen Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat ergeben. Bei der Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall hinreichende Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem ersuchten Staat bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat, sind verschiedene objektive Faktoren zu berücksichtigen, die die Situation dieser Person kennzeichnen; dazu gehören insbesondere die Dauer, die Art und die Umstände ihres Aufenthalts im ersuchten Staat oder die familiären oder wirtschaftlichen Bindungen dieser Person zu diesem Staat. Ein zugelassenes Fahrzeug, ein Bankkonto, die Tatsache, dass sich die Person ununterbrochen im ersuchten Staat aufgehalten hat, oder andere objektive Faktoren könnten für die Feststellung von Bedeutung sein, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffende Person im ersuchten Staat ihren Wohnsitz hat. Ein kurzer Besuch, ein Ferienaufenthalt, auch in einer Ferienwohnung, oder ein ähnlicher Aufenthalt im ersuchten Staat ohne weitere echte Verbindung reicht nicht aus, um den Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu begründen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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