ErwGr. 14

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Im ersten Schritt der Quantifizierung des Nettonutzens der CO2-Entnahme oder des Nettonutzens der Verringerung von Bodenemissionen sollten die Betreiber die Menge der zusätzlichen CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen quantifizieren, die eine Tätigkeit im Vergleich zu einem Ausgangswert erbracht hat. Im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollte durch die Art der Quantifizierung der CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen sichergestellt werden, dass jede CO2-Freisetzung in einem Kohlenstoffspeicher bei der Quantifizierung des Nettonutzens der Tätigkeit angemessen berücksichtigt wird. Mit den Zertifizierungsmethoden sollten standardisierte Ausgangswerte festgelegt werden, die in hohem Maß repräsentativ für die Standardleistung vergleichbarer Verfahren und Prozesse bei ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, rechtlichen und technologischen Gegebenheiten sein und dem geografischen Kontext, einschließlich der örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse sowie rechtlichen Rahmenbedingungen, Rechnung tragen. Dieser Ansatz zur Festlegung der standardisierten Ausgangswerte sollte bevorzugt werden, da für Objektivität sorgt, geringstmögliche Kosten der Konformität und anderer Verwaltungsaufgaben nach sich zieht und die Maßnahmen von Vorreitern, die bereits förderfähige Tätigkeiten durchgeführt haben, positiv anerkennt. Im Zusammenhang mit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollten nur Verfahren und Prozesse zertifiziert werden, die über die gängige Praxis hinausgehen. Daher sollte eine spezifische Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung nicht belohnt werden, wenn sie in einer Region mit ähnlichen Boden- und Klimaverhältnissen und rechtlichen Rahmenbedingungen bereits weit verbreitet ist. Durch die standardisierten Ausgangswerte sollte sichergestellt werden, dass eine Tätigkeit, sobald sie zur gängigen Praxis wird, nicht mehr zertifiziert werden kann. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die standardisierten Ausgangswerte mindestens alle fünf Jahre — soweit erforderlich — überprüfen und vor dem Hintergrund der sich wandelnden rechtlichen Rahmenbedingungen und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, sofern zweckmäßig, aktualisieren, um die sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, rechtlichen und technologischen Entwicklungen widerzuspiegeln und im Laufe der Zeit ehrgeizigere Ziele im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu fördern. Darüber hinaus sollte der Einsatz verfügbarer digitaler Technik, einschließlich elektronischer Datenbanken und geografischer Informationssysteme, der Fernerkundung, neuartiger Systeme für die CO2-Quantifizierung vor Ort, künstlicher Intelligenz und des maschinellen Lernens sowie elektronischer Karten gefördert werden, um die Kosten für die Festlegung von standardisierten Ausgangswerten zu senken und eine robuste Überwachung der Tätigkeiten sicherzustellen. Ist es jedoch nicht möglich, solche standardisierten Ausgangswerte festzulegen, sollte ein tätigkeitsspezifischer Ausgangswert verwendet werden, der auf der individuellen Leistung des Betreibers beruht. Die tätigkeitsspezifischen Ausgangswerte sollten vom Betreiber zu Beginn jedes Tätigkeitszeitraums aktualisiert werden, sofern in den geltenden Zertifizierungsmethoden nichts anderes bestimmt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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