ErwGr. 15

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Der zweite Schritt zur Quantifizierung des Nettonutzens sollte darin bestehen, alle damit verbundenen Treibhausgasemissionen, die während des Lebenszyklus der Tätigkeit entstehen und mit der Durchführung der Tätigkeit in Verbindung stehen, zu subtrahieren. Zu den einschlägigen Treibhausgasemissionen, die berücksichtigt werden sollten, gehören direkte Emissionen, zum Beispiel solche, die sich aus dem Einsatz von Düngemitteln, Chemikalien, Kraftstoffen oder Energie, sonstigem Materialeinsatz und Transport ergeben, oder indirekte Emissionen, z. B. infolge von Landnutzungsänderungen mit den sich daraus ergebenden Risiken für die Ernährungssicherheit aufgrund der Verdrängung der landwirtschaftlichen Erzeugung oder Verlagerungseffekte aufgrund der konkurrierenden Nachfrage nach Energie oder Abwärme. Jeder Anstieg von Treibhausgasemissionen, der auf die Durchführung der Tätigkeit zurückzuführen ist, sollte im Einklang mit den in der geltenden Zertifizierungsmethode festgelegten technischen Vorschriften in geeigneter Weise vom Nettonutzen der CO2-Entnahme bzw. Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen subtrahiert werden. Verringerungen von Treibhausgasemissionen, die sich aus der Durchführung der Tätigkeit ergeben, mit Ausnahme der Verringerung von Bodenemissionen aus landwirtschaftlichen Böden, sollte bei der Quantifizierung des Nettonutzens der CO2-Entnahme oder des Nettonutzens der Verringerung von Bodenemissionen nicht berücksichtigt werden, sondern sollte als positiver Nebeneffekt im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsziel Klimaschutz gewertet und in den Konformitätszertifikaten angegeben werden. Solche Verringerungen von Treibhausgasemissionen könnten — ebenso wie die anderen positiven Nebeneffekte für die Nachhaltigkeit — den Wert der zertifizierten CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen erhöhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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