ErwGr. 17

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Eine Tätigkeit bringt einen Nettonutzen der CO2-Entnahme hervor, wenn die über den Ausgangswert hinausgehenden CO2-Entnahmen jeglichen mit der Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Anstieg der Treibhausgasemissionen übertreffen. Beispielsweise sollte im Falle dauerhafter CO2-Entnahmen, bei denen CO2 in unterirdische Formationen eingespritzt wird, die Menge des dauerhaft gespeicherten CO2 die energiebezogenen Treibhausgasemissionen aus dem industriellen Prozess übertreffen. Ebenso ist im Falle von Verringerungen von Bodenemissionen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung der Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen positiv, wenn die Verringerung von Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert jeglichen mit der Durchführung der Tätigkeit verbundenen Anstieg der Treibhausgase übertreffen. Die Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung verbessern zwar im Allgemeinen die Bodenqualität, was sich positiv auf die Bodenresilienz und -produktivität auswirkt, könnten aber unter bestimmten Umständen auch zu einem Rückgang der Nahrungsmittelproduktion und somit zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen führen, und die damit verbundenen indirekten Emissionen sollten dementsprechend berücksichtigt werden. Jegliche CO2-Abscheidung und -Speicherung durch Aufforstung oder die Verringerung von Bodenemissionen im Zuge einer Wiedervernässung von Mooren und Moorböden sollte die Emissionen aus den Maschinen, die für die Durchführung der Tätigkeit eingesetzt werden, oder die indirekten Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen, die durch die Verlagerung von CO2-Emissionen verursacht werden könnten, übertreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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