ErwGr. 24

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Tätigkeiten dauerhafter CO2-Entnahme, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten haben großes Potenzial, Lösungen für Nachhaltigkeit zu schaffen, die für alle Seiten vorteilhaft sind, selbst wenn Konflikte nicht ausgeschlossen werden können. Daher ist es angezeigt, Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit festzulegen, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigen und imstande sind, positive Nebeneffekte für folgende Ziele zu bewirken: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, einschließlich der Bodengesundheit und der Vermeidung von Bodendegradation; die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; Übergang zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich der effizienten Verwendung von biobasierten Materialien aus nachhaltigen Quellen; sowie Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung. Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollten zumindest positive Nebeneffekte für das Ziel des Schutzes und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, einschließlich der Bodengesundheit und der Vermeidung von Bodendegradation, mit sich bringen. Diese Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit sollten den Auswirkungen der Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Union sowie den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen und gegebenenfalls mit den technischen Bewertungskriterien für den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und mit den Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien für forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Biomasse-Rohstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang stehen. Verfahren, die für die biologische Vielfalt schädlich sind, wie forstwirtschaftliche Monokulturen, die für die biologische Vielfalt schädlich sind, sollten nicht zertifiziert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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