ErwGr. 28

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Angesichts der Notwendigkeit, CO2-Entnahmen in der Union rasch auszuweiten, sollte die Kommission in der ersten Phase der Entwicklung von Zertifizierungsmethoden folgenden Tätigkeiten Vorrang einräumen: Tätigkeiten, die am ausgereiftesten sind, die Nebeneffekte für die Nachhaltigkeit erbringen können oder für die bereits Unionsrecht, das für die Entwicklung dieser Methoden relevant ist, erlassen wurde, Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, die zur nachhaltigen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und der Meeresumwelt beitragen, sowie Tätigkeiten, mit denen CO2 in holzbasierten und biobasierten Bauprodukten gespeichert wird. Der Innovationsfonds enthält Vorschriften, die für die Entwicklung von Zertifizierungsmethoden für Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung und CO2-Abscheidung aus der Luft relevant sind. Um eine nicht nachhaltige Nachfrage nach Biomasse-Rohstoffen zu vermeiden, sollten die finanziellen Vorteile im Zusammenhang mit der Zertifizierung nicht zu einer Steigerung der Kapazität einer Bioenergieanlage über das für die CO2-Abscheidung und -Speicherung erforderliche Maß hinaus führen. Es empfiehlt sich, dass die Zertifizierungsmethoden im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Speicherung von CO2 in der Meeresumwelt, einschließlich Ozeanen, den internationalen Fortschritten bei der Berichterstattung über die CO2-Entnahme und den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und, soweit verfügbar, den Ergebnissen des Berichts der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte, um die nachhaltige und effiziente Nutzung begrenzter Biomasseressourcen zu fördern, durch die Zertifizierungsmethoden im Zusammenhang mit Tätigkeiten, bei denen Biomasse verwendet wird, sichergestellt werden, dass das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angewendet wird, wobei sie auf bestehenden Vorschriften und Verfahren beruhen sollten und Doppelarbeit vermieden werden sollte. Die Vorschriften für die Umsetzung dieses Prinzips durch die nationalen Behörden sind in Artikel 3 Absätze 3, 3a und 3b der genannten Richtlinie festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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