REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten
Um sicherzustellen, dass das Zertifizierungsverfahren glaubwürdig und zuverlässig ist, sollten Tätigkeiten einer Prüfung durch unabhängige Dritte, die von Zertifizierungsstellen durchgeführt wird, unterzogen werden. Insbesondere sollten alle Tätigkeiten vor ihrer Umsetzung einer ersten Zertifizierungsprüfung unterzogen werden, bei der überprüft wird, ob sie die in dieser Verordnung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen, einschließlich der ordnungsgemäßen Quantifizierung des erwarteten Nettonutzens. Darüber hinaus sollten alle Tätigkeiten Gegenstand regelmäßiger Rezertifizierungsprüfungen sein, und zwar je nach den Merkmalen der betreffenden Tätigkeit mindestens alle fünf Jahre oder — falls in der geltenden Zertifizierungsmethode anders angegeben — häufiger. Bei den Rezertifizierungsprüfungen sollte überprüft werden, ob die Tätigkeit die Qualitätskriterien dieser Verordnung erfüllt und ob der Nettonutzen der CO2-Entnahme oder der Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen durch die Tätigkeit erreicht wird. Im Anschluss an eine Rezertifizierungsprüfung sollte die Zertifizierungsstelle einen Rezertifizierungsprüfbericht vorlegen, der eine Zusammenfassung enthält, und gegebenenfalls ein aktualisiertes Konformitätszertifikat ausstellen. Es sollte möglich sein, für alle Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, häufiger Rezertifizierungsprüfungen durchzuführen, auch jährlich. Um die Verwaltungskosten für die Zertifizierung und Rezertifizierung zu senken, sollte es den Betreibern möglich sein, zuverlässige geografische Informationen zu verwenden, die von Zahlstellen über das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Struktur, das Format und die technischen Einzelheiten eines Tätigkeitsplans und eines Überwachungsplans sowie von Zertifizierungsprüf- und Rezertifizierungsprüfberichten festzulegen.
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