ErwGr. 3

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Ziel dieser Verordnung ist die Entwicklung eines freiwilligen Unionsrahmens für die Zertifizierung dauerhafter CO2-Entnahmen, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung (carbon farming) und der CO2-Speicherung in Produkten (im Folgenden „Unionsrahmen für die Zertifizierung“), um Anreize für hochwertige CO2-Entnahmen und hochwertige Verringerung von Bodenemissionen unter uneingeschränkter Achtung des Ziels der biologischen Vielfalt und des Null-Schadstoff-Ziels der Union als Ergänzung zur nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen in allen Branchen zu erleichtern und zu fördern. Der Unionsrahmen für die Zertifizierung wird somit ein Instrument sein, das die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorantreiben soll, insbesondere des in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Ziels, bis 2050 gemeinsam Klimaneutralität zu erreichen. Alle unter dem Unionsrahmen für die Zertifizierung zertifizierten CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen sollten zur Verwirklichung des national festgelegten Beitrags der Union und ihrer Klimaziele beitragen. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sollten diese CO2-Entnahmen und die Verringerungen von Bodenemissionen daher keinen Beitrag zu den national festgelegten Beiträgen von Drittländern und zu internationalen Compliance-Systemen leisten. Die Union hat sich auch verpflichtet, nach 2050 negative Emissionen zu erzielen. Ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Kohlenstoffbindung in terrestrischen Ökosystemen ist die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, in der ein Unionsziel für den Nettoabbau von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent in der Union bis 2030 festgesetzt wird und jedem Mitgliedstaat Zielvorgaben zugewiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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