ErwGr. 33

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Betreiber sollten die Zertifizierungssysteme nutzen, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen. Daher sollten Zertifizierungssysteme auf der Grundlage zuverlässiger und transparenter Regeln und Verfahren funktionieren und die Nichtabstreitbarkeit der Herkunft sowie den Schutz vor Betrug im Zusammenhang mit Informationen und Daten, die von den Betreibern übermittelt werden, sowie die Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Integrität solcher Informationen und Daten, sicherstellen. Sie sollten ferner sicherstellen, dass die Verbuchung der zertifizierten CO2-Entnahmeeinheiten oder Einheiten für Verringerung von Bodenemissionen ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere durch Vermeidung von Doppelzählungen. Dazu sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der harmonisierten technischen Vorschriften für die Zertifizierung erlassen, einschließlich angemessener Standards für die Zuverlässigkeit, Transparenz und Verbuchung und für unabhängige Prüfung, die im Rahmen der Zertifizierungssysteme anzuwenden sind, sodass die erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die für Betreiber und Zertifizierungssysteme geltenden Vorschriften gewährleistet wird. Um ein kosteneffizientes Zertifizierungsverfahren sicherzustellen, sollten diese harmonisierten technischen Vorschriften für die Zertifizierung auch darauf abzielen, unnötigen Verwaltungsaufwand für Betreiber oder Betreibergruppen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Kleinerzeuger und Kleinwaldbesitzer oder -verwalter, zu verringern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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