ErwGr. 36

REG_2024_3012 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten

Um die Transparenz und die vollständige Rückverfolgbarkeit der zertifizierten Einheiten zu gewährleisten und das Risiko von Betrug und Doppelzählungen zu vermeiden, sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ein unionsweites Register für dauerhafte CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten (im Folgenden „Unionsregister“) einrichten und danach führen.
Die Kommission sollte die Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841 berücksichtigen.
Werden Bedenken in Bezug auf Betrug geäußert, so sollte die Kommission die Angelegenheit untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, unter anderem indem sie entsprechende Beschlüsse aufhebt oder die betroffenen Einheiten löscht.
Betrug könnte beispielsweise angenommen werden, wenn mehr als ein Konformitätszertifikat für dieselbe Tätigkeit ausgestellt wird, weil die Tätigkeit im Rahmen von zwei verschiedenen Zertifizierungssystemen oder zweimal im Rahmen desselben Systems registriert wurde.
Betrug könnte auch angenommen werden, wenn ein und dasselbe Konformitätszertifikat mehrfach verwendet wird, um dieselbe Forderung auf der Grundlage einer Tätigkeit oder einer zertifizierten Einheit geltend zu machen.
Das Unionsregister sollte automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, verwenden, um mindestens die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Der Betrieb des Unionsregisters sollte über eine von den Nutzern zu entrichtende jährliche Festgebühr, die in einem angemessenen Verhältnis zu deren Nutzung des Unionsregisters steht, finanziert werden, und einen ausreichenden Beitrag zur Deckung seiner Kosten für die Einrichtung und jährlichen Betriebskosten, zum Beispiel der Kosten für Personal oder IT-Tools, zu leisten.
Die Mittel aus diesen Gebühren sollten für die Zwecke der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) als externe zweckgebundene Einnahmen gelten.
Sie sollten insbesondere die Kosten für IT-Tools, -Dienstleistungen und -Sicherheit, einschließlich der Betriebs- und Lizenzvergabesysteme, sowie die Kosten für das Personal, das mit der Verwaltung des Unionsregisters befasst ist, decken.
Die Kommission sollte im Wege delegierter Rechtsakte die erforderlichen Anforderungen in Bezug auf das Unionsregister und die Faktoren festlegen, die bei der Festlegung der Höhe der Nutzergebühren und ihrer Einziehung zu berücksichtigen sind.
Bei der Festlegung dieser Anforderungen sollte die Kommission auch die Notwendigkeit berücksichtigen, für eine ausreichende Aufsicht über den Handel mit zertifizierten Einheiten zu sorgen.
Jeweils im letzten Quartal des Jahres, das dem Kalenderjahr der Anwendung der Gebühren vorausgeht, sollte die Kommission einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte erlassen, um die für das betreffende Kalenderjahr jeweils geltenden Beträge der Nutzergebühren festzulegen oder zu ändern.
Bis zur Einrichtung des Unionsregisters sollten von der Kommission anerkannte Zertifizierungssysteme interoperable Zertifizierungsregister einrichten und führen.
Um Transparenz und vollständige Rückverfolgbarkeit zertifizierter Einheiten zu gewährleisten und das Risiko von Betrug und Doppelzählungen zu vermeiden, sollten die Zertifizierungssysteme auch automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, verwenden, um mindestens die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Normen und technische Vorschriften für die Funktionsweise und Interoperabilität dieser Zertifizierungsregister festgelegt werden.
Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, das Unionsregister sollten zertifizierte Einheiten erst ausstellen, nachdem ein Nettonutzen der CO2-Entnahme oder Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen auf der Grundlage eines gültigen, aus einer Rezertifizierungsprüfung resultierenden Konformitätszertifikats erzielt worden ist.
Um eine Doppelausstellung und eine Doppelnutzung zu vermeiden, sollte eine zertifizierte Einheit nicht mehr als einmal ausgestellt werden und zu keinem Zeitpunkt von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person genutzt werden.
Dauerhafte CO2-Entnahmeeinheiten, Bindungseinheiten von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung, Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten sowie Einheiten für Verringerung von Bodenemissionen sollten weiterhin voneinander unterschieden werden.
Um dem naturgemäß gegebenen Risiko der Wiederfreisetzung von entnommenem CO2 Rechnung zu tragen, sollten die Bindungseinheiten von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten am Ende des Überwachungszeitraums für die betreffende Tätigkeit auslaufen und in dem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, in dem Unionsregister gelöscht werden, es sei denn der Betreiber oder die Betreibergruppe verpflichtet sich, den Überwachungszeitraum gemäß den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethode zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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