ErwGr. 1

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Wie in der Präambel des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen (Nr. 29) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangsarbeit (im Folgenden „IAO-Übereinkommen Nr. 29“) anerkannt wird, stellt Zwangsarbeit eine schwere Verletzung der Menschenwürde und der grundlegenden Menschenrechte dar, trägt zum Fortbestehen von Armut bei und steht der Verwirklichung des Ziels der menschenwürdigen Arbeit für alle im Wege. Die IAO hat die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu einem Prinzip der grundlegenden Rechte erklärt. Die IAO stuft das IAO-Übereinkommen Nr. 29, einschließlich des ergänzenden Protokolls von 2014 zum IAO-Übereinkommen Nr. 29, und das IAO-Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit (im Folgenden „IAO-Übereinkommen Nr. 105“) als grundlegende IAO-Übereinkommen ein und legt Empfehlungen für die Verhinderung und Beseitigung von Zwangsarbeit und für entsprechende Rechtsbehelfe und Abhilfemaßnahmen, wie beispielsweise die Empfehlung Nr. 203 betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit, vor. Die IAO hat mehrere Indikatoren ausgearbeitet, die eingesetzt werden, um Fälle von Zwangsarbeit zu erkennen und aufzuzeigen, wie Drohungen oder tatsächlicher physischer oder sexueller Schaden, Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit, ausbeuterische Arbeits- und Lebensbedingungen sowie Arbeitszeitüberschreitungen in hohem Maße, Täuschung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder räumliche Beschränkung auf den Arbeitsplatz oder einen begrenzten Bereich, Isolation, Schuldknechtschaft, Einbehaltung von Löhnen oder eine übermäßige Lohnminderung, Einbehaltung von Pässen und Identitätsdokumenten oder Androhung einer Anzeige bei den Behörden, wenn die Arbeitskraft einen irregulären Einwanderungsstatus hat. Zwangsarbeit steht sehr häufig im Zusammenhang mit Armut und Diskriminierung. Die Manipulation von Krediten und Schulden, entweder durch Arbeitgeber oder durch Anwerber, ist nach wie vor häufig dafür ausschlaggebend, dass schutzlose Arbeitskräfte in die Zwangsarbeitsfalle geraten. Laut den Aufsichtsgremien der IAO stellt Arbeit in Haftanstalten, auch wenn sie für Privatunternehmen erbracht wird, an sich keine Zwangsarbeit dar, sofern sie freiwillig zum Nutzen des Häftlings geleistet wird und den Bedingungen eines freien Arbeitsverhältnisses entspricht. Bei gemeinnütziger Arbeit als alternative strafrechtliche Sanktion zu einer Freiheitsstrafe sollte es sich stets um Tätigkeiten im öffentlichen Interesse handeln, und sie darf vom Staat unter keinen Umständen als Mittel dafür missbraucht werden, die verurteilte Person zu erniedrigen oder sie ihrer Würde zu berauben. In Fällen, in denen Arbeit oder eine Dienstleistung unter Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit der Arbeitskraft und unter Androhung einer Strafe verlangt wird, muss diese Androhung nicht unbedingt strafrechtliche Sanktionen betreffen, sondern kann es sich um einen Verlust von Rechten oder Leistungen handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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