REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
Der Einsatz von Zwangsarbeit ist auf der ganzen Welt weitverbreitet. Schätzungen zufolge waren im Jahr 2021 etwa 27,6 Mio. Menschen von Zwangsarbeit betroffen. Bei gefährdeten und marginalisierten Gruppen einer Gesellschaft ist die Gefahr besonders groß, dass sie zu Arbeit gezwungen werden. Zu diesen Gruppen gehören Frauen, Kinder, ethnische Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, Angehörige einer niedrigeren Kaste, Angehörige indigener oder in Stämmen lebender Völker sowie Migranten, insbesondere Migranten ohne gültige Ausweispapiere, die einen prekären Status haben oder in der informellen Wirtschaft tätig sind. Auch wenn Menschen nicht vom Staat zu Arbeit gezwungen werden, ist Zwangsarbeit häufig eine Folge von fehlendem oder mangelndem verantwortungsvollen Handeln in Bezug auf bestimmte Wirtschaftsakteure und ein Beleg dafür, dass der Staat Sozial- und Arbeitnehmerrechte, insbesondere zugunsten schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen, nicht durchsetzt. Zwangsarbeit kann auch als Ergebnis der stillschweigenden Zustimmung von Behörden auftreten. 86 % aller Fälle von Zwangsarbeit treten in der Privatwirtschaft auf, insbesondere in Form einer Ausbeutung durch Zwangsarbeit von 17,3 Mio. Menschen. Die aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten von Wirtschaftsakteuren sollten vorhersehbar und eindeutig sein, damit ihre vollständige und wirksame Erfüllung sichergestellt und ein Beitrag dazu geleistet wird, Zwangsarbeit ein Ende zu setzen.
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