ErwGr. 3

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die Beseitigung der Zwangsarbeit in all ihren Formen, einschließlich staatlich auferlegter Zwangsarbeit, stellt eine Priorität für die Union dar. Die Achtung der Menschenwürde sowie die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte sind in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fest verankert. Um das Ziel 8.7 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu verwirklichen, sollte die Union ihre Werte wahren und fördern und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, beitragen. Nach Artikel 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sind Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangs- und Pflichtarbeit sowie Menschenhandel ausdrücklich verboten, und in Artikel 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist festgelegt, dass niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Artikel 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wiederholt dahin gehend ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jede Handlung, aufgrund derer eine Person in den in diesem Artikel aufgeführten Situationen verbleibt, zu bestrafen und wirksam strafrechtlich zu verfolgen. Das Recht auf wirksame Abhilfe bei Verletzungen der Grundrechte ist ein Menschenrecht und ein grundlegendes Element der wirksamen strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten. Das Recht der Opfer auf wirksame Abhilfe bei Menschenrechtsverletzungen und -verstößen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich Zwangsarbeit, wird im Rahmen des geltenden Unionsrechts und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie der Empfehlung des Europarats zu Menschenrechten und Wirtschaft und der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln bekräftigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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