ErwGr. 52

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die Wirtschaftsakteure sollten eine Überprüfung der Entscheidung durch federführend zuständige Behörden gemäß dieser Verordnung beantragen können, nachdem sie neue wesentliche Informationen vorgelegt haben, aus denen hervorgeht, dass die Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden sollten, im Einklang mit dem Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten stehen. Die federführend zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung für die Zukunft widerrufen, wenn die Wirtschaftsakteure nachweisen, dass sie dieser Entscheidung nachgekommen sind und Zwangsarbeit in Bezug auf die betreffenden Produkte in ihrer Geschäftstätigkeit oder Lieferketten beseitigt haben. Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung sollten im Einklang mit den geltenden Unionsrecht und nationalen Recht gerichtlich überprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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