ErwGr. 53

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Kommen die Wirtschaftsakteure der Entscheidung der federführend zuständigen Behörde bis zum Ablauf der festgelegten Frist nicht nach, sollten die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass die betreffenden Produkte nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden dürfen oder dass sie vom Unionsmarkt genommen werden und dass alle bei den betreffenden Wirtschaftsakteuren verbleibenden verderblichen Produkte für eine gemeinnützige oder eine im öffentlichen Interesse liegende Initiative gespendet werden. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass nicht verderbliche Produkte recycelt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Kosten der Wirtschaftsakteure vernichtet, unbrauchbar gemacht oder nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts, einschließlich des Unionsrechts über die Abfallbewirtschaftung und das Ökodesign für nachhaltige Produkte, anderweitig aus dem Verkehr gezogen werden. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die gewählte Methode, um Produkte zu vernichten oder aus dem Verkehr zu ziehen, von allen verfügbaren Optionen die geringstmöglichen Umweltauswirkungen hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der Entscheidungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet, einschließlich der von der Kommission erlassenen Beschlüsse, zuständig sein. Nachdem eine Entscheidung über das ICSMS mitgeteilt wurde, sollten alle von dieser Entscheidung betroffenen zuständigen Behörden die einschlägigen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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