ErwGr. 66

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die Mitgliedstaaten sollte ihren zuständigen Behörden die Befugnis übertragen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und umzusetzen, wenn der Wirtschaftsakteur einer Entscheidung über das Verbot des Inverkehrbringens von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten nicht nachgekommen ist. Die Vorschriften über Sanktionen, die bei Nichteinhaltung einer Entscheidung zu verhängen sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei Faktoren wie Schwere und Dauer des Verstoßes, frühere Verstöße des Wirtschaftsakteurs, Umfang der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und sonstige mildernde oder erschwerende Faktoren, die auf die Umstände des Einzelfalls anwendbar sind, gebührend zu berücksichtigen sind. Die Kommission sollte Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Methode für die Berechnung von finanziellen Sanktionen und zu den anwendbaren Schwellenwerten herausgeben, und das Unionsnetzwerks gegen Produkte aus Zwangsarbeit sollte bewährte Verfahren bei der Anwendung solcher Sanktionen fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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