ErwGr. 63

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, dass gegen das Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung oder der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten verstoßen wurde, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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