ErwGr. 60

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die für Produkte während der Aussetzung ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Ausfuhr geltenden Bedingungen, einschließlich bezüglich ihrer Lagerung oder Vernichtung und ihrer Entsorgung im Falle einer Verweigerung der Überlassung dieser Produkte zum zollrechtlich freien Verkehr, sollten von den Zollbehörden — gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 — festgelegt werden. Erfordern Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, eine weitere Veredelung, so sind sie in das entsprechende Zollverfahren zu überführen, das eine solche Veredelung gemäß den Artikeln 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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