ErwGr. 57

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Wenn Zollbehörden ein Produkt ermitteln, das möglicherweise Gegenstand einer von der federführend zuständigen Behörde übermittelten Entscheidung ist, in der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollten sie die Überlassung dieses Produkts aussetzen und unverzüglich die zuständigen Behörden unterrichten. Die zuständigen Behörden sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu dem ihnen von den Zollbehörden gemeldeten Fall abschließend Stellung nehmen und entweder bestätigen oder verneinen, dass das betreffende Produkt Gegenstand einer Entscheidung ist. Sofern erforderlich und ausreichend begründet, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, unter Berücksichtigung des potenziellen Schadens für den Wirtschaftsakteur die Aufrechterhaltung der Aussetzung der Überlassung des betreffenden Produkts zu verlangen. Geben die zuständigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine abschließende Stellungnahme ab, sollten die Zollbehörden die Produkte überlassen, sofern alle anderen geltenden Anforderungen und Formalitäten erfüllt sind. Grundsätzlich sollte die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr nicht als Nachweis für die Einhaltung des Rechts der Union gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätsbewertung umfasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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