ErwGr. 58

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Gelangen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass ein Produkt Gegenstand einer Entscheidung ist, mit der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollten sie unverzüglich die Zollbehörden unterrichten, die wiederum die Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr des Produkts verweigern sollten. Die Zollbehörden sollten auf Antrag einer zuständigen Behörde und im Namen und unter der Verantwortung dieser zuständigen Behörde das Produkt alternativ beschlagnahmen und der zuständigen Behörde zur Verfügung und unter deren Aufsicht stellen können. In solchen Fällen sollte die jeweils zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Produkt angemessen aus dem Verkehr gezogen wird, einschließlich indem das betreffende Produkt an wohltätige oder dem öffentlichen Interesse dienende Initiativen gespendet, recycelt oder auf Kosten des betreffenden Wirtschaftsakteurs nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts anderweitig aus dem Verkehr gezogen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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