ErwGr. 61

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten gemäß dieser Verordnung notwendig, so sollte eine solche Verarbeitung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten geschehen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollte den Verordnungen (EU) 2016/679 (22) und (EU) 2018/1725 (23) des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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