ErwGr. 59

REG_2024_3015 · über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die federführend zuständige Behörde sollte das Risiko der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch Wirtschaftsakteure, die entweder einen Bezug zu den Produkten oder Regionen in der Datenbank haben oder deren Produkt vom Unionsmarkt genommen wurde, sowie die Folgen für die betroffenen Arbeitskräfte berücksichtigen. Die federführend zuständige Behörde sollte die Wirtschaftsakteure daher — soweit erforderlich — bei der Annahme und Durchführung geeigneter und wirksamer Maßnahmen unterstützen, um Zwangsarbeit zu beseitigen. Eine verantwortungsvolle Beendigung der Geschäftsbeziehungen setzt voraus, dass Tarifverträge eingehalten und Eskalationsmaßnahmen formuliert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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