ErwGr. 9

REG_2024_3024 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen

Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Es ist notwendig, die zunehmenden klimabedingten Risiken für die Gesundheit, einschließlich häufigerer und stärkerer Hitzewellen, Waldbrände und Überschwemmungen, Bedrohungen für die Lebensmittel- und Wassersicherheit und die Ernährungssicherheit sowie die Entstehung und Verbreitung von Infektionskrankheiten, anzugehen. Die negativen Folgen des Klimawandels können die Anpassungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten möglicherweise übersteigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen politischen Maßnahmen und Rechtsakten maximieren. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 müssen die Mitgliedstaaten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne verabschieden, die auf robusten Klimawandel- und Anfälligkeitsanalysen, Fortschrittsbewertungen und Indikatoren beruhen und sich gleichzeitig von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten lassen. Da die Fortschritte im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel überwacht werden müssen, sollte die Kommission die Qualität der verfügbaren Daten über die Anpassung an den Klimawandel bewerten. Auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung eines Moduls für die Anpassung an den Klimawandel in die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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