Art. 45 – Koordinierung der notifizierenden und benennenden Behörden

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Die Kommission stellt sicher, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und den notifizierenden und benennenden Behörden in Form einer Koordinierungsgruppe der notifizierenden und benennenden Behörden im Bereich Bauprodukte eingerichtet und betrieben wird. Diese Gruppe tritt regelmäßig, jedoch mindestens jährlich zusammen. Die gemäß dieser Verordnung für die Notifizierungspolitik im Bereich Notifizierungen zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die notifizierenden und benennenden Behörden nehmen an den Tätigkeiten dieser Gruppe teil.
(2)Die Kommission kann die besonderen Modalitäten für die Arbeitsweise der Koordinierungsgruppe der notifizierenden und benennenden Behörden festlegen.
(3)Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik im Bereich der Notifizierungen zuständig sind, und den notifizierenden und benennenden Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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