Art. 48 – Zweigstellen und Unterauftragnehmer von notifizierten Stellen

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit den Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen nach Artikel 46 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2)Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind, und überwacht deren Kompetenz in Bezug auf ihre eigenen Arbeiten gemäß Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe b.
(3)Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
(4)Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung und Überwachung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm bzw. ihr gemäß Anhang IX ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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