Art. 50 – Antrag auf Notifizierung

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Damit eine Stelle die Befugnis erhält, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten in den Bewertungs- und Überprüfungssystemen auszuführen, beantragt sie ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2)Die Stelle legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- und Überprüfungsverfahren, für die sie Kompetenz beansprucht, die Kompetenzbeschreibung nach Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe b sowie — wenn vorhanden — eine Akkreditierungsurkunde bei, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen von Artikel 46 erfüllt. Die Akkreditierungsurkunde darf sich nur auf genau die juristische Person beziehen, die die Notifizierung beantragt, und muss sich zusätzlich zu den einschlägigen harmonisierten Normen auf die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Anforderungen und Aufgaben stützen.
(3)Kann die Stelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen nach Artikel 46 erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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