Art. 49 – Verwendung von Einrichtungen außerhalb des Prüflabors der notifizierten Stelle

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Auf Antrag des Herstellers und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen, die mit der Art des Produkts oder der Prüfausrüstung im Zusammenhang stehen, gerechtfertigt ist, können notifizierte Stellen die Prüfungen nach Anhang IX für die Bewertungs- und Überprüfungssysteme 1+, 1 und 3 durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen, und zwar entweder in den Herstellungsbetrieben selbst unter Verwendung der Prüfausrüstung des internen Labors des Herstellers oder nach vorheriger Zustimmung des Herstellers in einem externen Labor unter Verwendung der Prüfausrüstung dieses Labors. Notifizierte Stellen, die solche Prüfungen durchführen, müssen ausdrücklich dazu ermächtigt werden, außerhalb ihrer eigenen Prüfeinrichtungen tätig zu werden, und müssen in dieser Hinsicht auch die Anforderungen nach Artikel 46 erfüllen.
(2)Bevor eine notifizierte Stelle die Prüfungen nach Absatz 1 durchführt, vergewissert sie sich, dass die Anforderungen des Prüfverfahrens erfüllt sind, und stellt fest, a) ob die Prüfausrichtung über ein geeignetes Kalibrierungssystem verfügt und die Rückverfolgbarkeit der Messungen gewährleistet ist und b) ob die Qualität der Prüfergebnisse gewährleistet ist. Notifizierte Stellen tragen die volle Verantwortung für die gesamten Prüfungen einschließlich der Genauigkeit und Rückverfolgbarkeit der Kalibrierungen und Messungen sowie für die Zuverlässigkeit der Prüfergebnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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