Art. 73 – Schulung und Austausch des Personals

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennende Behörden, Technische Bewertungsstellen, notifizierende Behörden sowie notifizierte Stellen sorgen dafür, dass ihr Personal a) sich in seinem Zuständigkeitsbereich weiterbildet und sich hierfür regelmäßig einer Nachschulung unterzieht und b) sich regelmäßigen Schulungen über die harmonisierte Auslegung und Anwendung der in dieser Verordnung oder gemäß ihr festgelegten Vorschriften unterzieht.
(2)Die Kommission veranstaltet regelmäßig und mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen für das Personal von Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennenden Behörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen. Die Kommission veranstaltet diese Schulungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. An den Schulungen können Bedienstete der nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden, der nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten zentralen Verbindungsstellen und gegebenenfalls anderer an der Durchführung oder Durchsetzung dieser Verordnung beteiligter Behörden der Mitgliedstaaten teilnehmen.
(3)Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Programme für den Personalaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen von mindestens zwei Mitgliedstaaten organisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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