Art. 76 – Digitaler Produktpass

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Die Informationen im digitalen Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
(2)Ein digitaler Produktpass für ein unter die vorliegende Verordnung fallendes Produkt a) umfasst folgende Informationen: i) die in Artikel 15 genannte Leistungs- und Konformitätserklärung, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 6 genannten Informationen, die über eine Verknüpfung mit anderen Datenbanken der Union, sofern verfügbar, beigefügt werden können, sowie der gemäß Anhang V bereitgestellten Unterlagen, ii) die in Artikel 22 Absatz 6 genannten allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen, iii) die in Artikel 22 Absatz 3 genannte technische Dokumentation, einschließlich der gemäß den Artikeln 59 bis 61 erforderlichen spezifischen Abschnitte, iv) die Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9, v) gemäß Artikel 79 Absatz 1 vergebene eindeutige Kennungen, vi) Unterlagen, die nach anderem für das Produkt geltenden Unionsrecht der Union erforderlich sind, vii) Datenträger wesentlicher Bestandteile, für die ein digitaler Produktpass vorliegt, b) ist mit einem oder mehreren Datenträgern verknüpft, c) ist auf elektronischem Wege über den gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g angezeigten Datenträger zugänglich, d) entspricht dem Produkttyp und dem eindeutigen Kenncode gemäß Artikel 22 Absatz 5, e) ist für alle Wirtschaftsteilnehmer, Kunden, Nutzer und Behörden über den Datenträger kostenlos zugänglich, f) ermöglicht unterschiedliche Stufen des Zugangs zum digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte, g) ermöglicht es den im digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte spezifizierten Akteuren, Informationen in den digitalen Produktpass einzutragen oder diese zu aktualisieren, h) ist für einen bestimmten Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des letzten seinem Produkttyp entsprechenden Produkts zugänglich.
(3)Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird a) sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können, b) die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert und c) die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert.
(4)Produkte, für die die Ausnahme nach Artikel 14 gilt, sind ebenfalls von der Verpflichtung zur Vorlage eines digitalen Produktpasses ausgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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