Art. 77 – Allgemeine Anforderungen an den digitalen Produktpass

REG_2024_3110 · zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

(1)Ein digitaler Produktpass muss folgende Bedingungen erfüllen: a) Er ist über einen oder mehrere Datenträger mit einem unveränderlichen eindeutigen Kenncode des Produkttyps verbunden. b) Der Datenträger ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g angebracht. c) Der Datenträger steht im Einklang mit Artikel 79 Absatz 1. d) Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und sind gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sowie über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar und entsprechen den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 78. Die zusammen mit der in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Leistungs- und Konformitätserklärung und der in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii genannten technischen Dokumentation vorgelegten Unterlagen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, wenn dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist. e) Personenbezogene Daten, die sich auf den Endnutzer des Produkts beziehen, werden nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Endnutzers im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) im digitalen Produktpass gespeichert. f) Die Informationen im digitalen Produktpass enthalten einen Verweis auf den in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d genannten Produkttyp. g) Der Zugang zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten grundlegenden Anforderungen geregelt, und die spezifischen Zugangsrechte werden im Einklang mit den Zugangsstufen für das digitale Produktpasssystem für Bauprodukte festgelegt. h) Die in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Leistungs- und Konformitätserklärung entspricht den gemäß Artikel 16 Absatz 3 herausgegebenen Leitlinien.
(2)Wenn andere Rechtsvorschriften der Union die Aufnahme spezifischer Informationen in den digitalen Produktpass vorschreiben oder zulassen, können diese Informationen im Einklang mit dem in Artikel 75 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt in den digitalen Produktpass aufgenommen werden.
(3)Der Hersteller, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Akteuren, die das Produkt über das Internet oder eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, eine digitale Kopie des Datenträgers und die Produktkennung bereit, damit sie diese den Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie oder den Link zu einer Website kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2024

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